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G25/04•Verfassungsgerichtshof G25/04
G25/04Verfassungsgericht29.09.2004
Dienstrecht, Todesfallbeitrag, Geltungsbereich (zeitlicher) eines Gesetzes, Gesetz, Novellierung
I. Die Worte "des Dienststandes" in §42 Abs1, §44 Abs1 und §45 Abs1 des Pensionsgesetzes 1965, BGBl. 340, idF des Budgetbegleitgesetzes 2001, BGBl. I 2000/142, werden als verfassungswidrig aufgehoben.
Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 30. Juni 2005 in Kraft.
Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft.
II. §62b Abs7 des Pensionsgesetzes 1965, BGBl. 340, idF des Budgetbegleitgesetzes 2001, BGBl. I 2000/142, war verfassungswidrig.
III. Der Bundeskanzler ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Bundesgesetzblatt I verpflichtet.
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