Verfassungsgerichtshof B715/04 - B770/04; B775/04; B776/04

B715/04 - B770/04; B775/04; B776/04Verfassungsgericht28.09.2004

Regest

VfGH / Gegenstandslosigkeit, VfGH / Klaglosstellung, VfGH / Kosten, Rechtsanwälte Versorgung

Gesamter Gesetzestext

Verfassungsgerichtshof B715/04 - B770/04,B775/04,B776/04

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.09.2004

Spruch

1. Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

2. Die Rechtsanwaltskammer Wien ist schuldig, der Beschwerdeführerin die mit € 2.340,- bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

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