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B770/04•Verfassungsgerichtshof B770/04
B770/04Verfassungsgericht28.09.2004
VfGH / Gegenstandslosigkeit, VfGH / Klaglosstellung, VfGH / Kosten, Rechtsanwälte Versorgung
1. Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
2. Die Rechtsanwaltskammer Wien ist schuldig, dem Beschwerdeführer die mit € 2.340,- bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
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