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B533/02•Verfassungsgerichtshof B533/02
B533/02Verfassungsgericht27.09.2004
Bescheid Trennbarkeit, Gewerberecht, Gewerbeberechtigung, Vergabewesen, Kollegialbehörde
I. Die beschwerdeführende Gesellschaft ist durch Spruchpunkt I. und II. des angefochtenen Bescheides im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz verletzt worden.
Der Bescheid wird insoweit aufgehoben.
Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
II. Kosten werden nicht zugesprochen.
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