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G218/03•Verfassungsgerichtshof G218/03
G218/03Verfassungsgericht30.06.2004
Ausländerwahlrecht, Bundeshauptstadt Wien, Bezirksvertretungen, EU-Recht, Grundprinzipien der Verfassung, demokratisches Grundprinzip, Wahlen, Wahlrecht aktives
§16 Abs2 Z2 und §19a Abs1 Z3 der Wiener Gemeindewahlordnung 1996, LGBl. 16, idF LGBl. 2003/22, werden als verfassungswidrig aufgehoben.
Der Landeshauptmann von Wien ist verpflichtet, die Aufhebung unverzüglich im Landesgesetzblatt kundzumachen.
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