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G228/03•Verfassungsgerichtshof G228/03
G228/03Verfassungsgericht23.06.2004
Gericht Zuständigkeit - Abgrenzung von Verwaltung, Kompetenz sukzessive, Naturschutz, Landschaftsschutz, Entschädigung, VfGH / Verwerfungsumfang, Auslegung verfassungskonforme
Die Worte "der Höhe" in §48 Abs6 erster Satz des Gesetzes vom 15. November 1990 über den Schutz und die Pflege der Natur und Landschaft im Burgenland (Burgenländisches Naturschutz- und Landschaftspflegegesetz - NG 1990), LGBl. Nr. 27/1991, werden als verfassungswidrig aufgehoben.
Die aufgehobenen Teile der Bestimmung sind nicht mehr anzuwenden.
Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft.
Der Landeshauptmann von Burgenland ist verpflichtet, diesen Ausspruch unverzüglich im Landesgesetzblatt kundzumachen.
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