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B750/01•Verfassungsgerichtshof B750/01
B750/01Verfassungsgericht21.06.2004
Gerichtsbarkeit Trennung von der Verwaltung, VfGH / Legitimation, Wasserrecht, Entschädigung für die Einräumung von Zwangsrechten, Kompetenz sukzessive
1. Die Beschwerde wird, insoweit sie die Spruchpunkte II. und III. des angefochtenen Bescheides bekämpft, zurückgewiesen.
2. Im übrigen wird die Behandlung der Beschwerde, soweit sie Spruchpunkt I. des Bescheides betrifft, abgelehnt.
Die Beschwerde wird insoweit dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.
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