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B433/02•Verfassungsgerichtshof B433/02
B433/02Verfassungsgericht21.06.2004
Vergabewesen, VfGH / Anlaßfall, VfGH / Anlaßverfahren, VfGH / Feststellung Wirkung, Behördenzuständigkeit, Rechtsschutz
I. Die beschwerdeführende Gesellschaft ist durch die Spruchpunkte 1. und 3. des angefochtenen Bescheides weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch in Rechten wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm verletzt worden.
Die Beschwerde wird insoweit abgewiesen.
II. Soweit sich die Beschwerde gegen Spruchpunkt 2. des angefochtenen Bescheides richtet, wird sie zurückgewiesen.
III. Die beschwerdeführende Gesellschaft ist schuldig, der mitbeteiligten Partei zuhanden ihres Rechtsvertreters die mit € 1.962,-- bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen.
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