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B1427/02•Verfassungsgerichtshof B1427/02
B1427/02Verfassungsgericht21.06.2004
Grundverkehrsrecht, VfGH / Gegenstandslosigkeit, VfGH / Kosten, VfGH / Klaglosstellung
Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Das Land Kärnten ist schuldig, der beschwerdeführenden Partei zuhanden ihres Rechtsvertreters die mit € 2.142,- bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen.
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