Verfassungsgerichtshof B1427/02

B1427/02Verfassungsgericht21.06.2004

Regest

Grundverkehrsrecht, VfGH / Gegenstandslosigkeit, VfGH / Kosten, VfGH / Klaglosstellung

Gesamter Gesetzestext

Verfassungsgerichtshof B1427/02

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.06.2004

Spruch

Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Das Land Kärnten ist schuldig, der beschwerdeführenden Partei zuhanden ihres Rechtsvertreters die mit € 2.142,- bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen.

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