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G179/03•Verfassungsgerichtshof G179/03
G179/03Verfassungsgericht17.06.2004
Baurecht, Raumordnung, Aufschließungsbeitrag, Verkehrsflächen
Die Worte "erster Satz" im dritten Klammerausdruck in §26 Abs1 Z2 Oö. Raumordnungsgesetz 1994, LGBl. für Oberösterreich Nr. 114/1993 idF LGBl. Nr. 60/2000, werden nicht als verfassungswidrig aufgehoben.
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