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A17/03•Verfassungsgerichtshof A17/03
A17/03Verfassungsgericht14.06.2004
EU-Recht Vorabentscheidung, EU-Recht, Mietenrecht, Staatshaftung, VfGH / Klagen, VfGH / Kosten, VfGH / Zuständigkeit, Privat- und Familienleben
Das Klagebegehren wird abgewiesen.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei zu Handen ihres Rechtsvertreters die Prozesskosten in Höhe von 572,40 Euro binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen.
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