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V11/04•Verfassungsgerichtshof V11/04
V11/04Verfassungsgericht14.06.2004
Baurecht, Raumordnung, Flächenwidmungsplan, Nachbarrechte, Verwaltungsverfahren, Parteistellung Baurecht, VfGH / Legitimation, VfGH / Präjudizialität, Rechte subjektive öffentliche
I. Die Verordnung der Gemeinde Tux, Beschluss des Gemeinderates vom 25. Jänner 1999, aufsichtsbehördlich genehmigt mit Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 21. September 1999 und kundgemacht durch Anschlag an der Amtstafel in der Zeit von 30. September 1999 bis 15. Oktober 1999, wird insoweit als gesetzwidrig aufgehoben, als damit für das Grundstück Nr. 1699/4, KG Tux, die Widmung "Sonderfläche Hotel - Pension für maximal 28 Betten" festgelegt wird.
II. Die Tiroler Landesregierung ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aufhebung im Landesgesetzblatt verpflichtet.
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