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G344/01 ua•Verfassungsgerichtshof G344/01 ua
G344/01 uaVerfassungsgericht11.06.2004
Arbeitnehmerschutz, Arbeitsruhe, Ärzte, Dienstrecht, Dienstzulage, Geltungsbereich (zeitlicher) eines Gesetzes, Kompetenz Bund - Länder Arbeitsrecht, Kompetenz Bund - Länder Dienstrecht, Krankenanstalten, VfGH / Feststellung Wirkung, VfGH / Präjudizialität, Rückwirkung
I. Die Wortfolge "und die Turnusdienstzulage" in §20 Abs6 des NÖ Spitalsärztegesetzes 1992, in der Fassung LGBl. 9410-3, war verfassungswidrig.
Der Landeshauptmann von Niederösterreich ist verpflichtet, diesen Ausspruch unverzüglich im Landesgesetzblatt kundzumachen.
II. Im Übrigen werden die Anträge abgewiesen.
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