Verfassungsgerichtshof B1103/03

B1103/03Verfassungsgericht09.06.2004

Regest

Meinungsäußerungsfreiheit, Rechtsanwälte, Disziplinarrecht, VfGH / Kosten, Werbung

Gesamter Gesetzestext

Verfassungsgerichtshof B1103/03

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 09.06.2004

Spruch

Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt worden.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Kosten werden nicht zugesprochen.

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