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B1336/02 ua•Verfassungsgerichtshof B1336/02 ua
B1336/02 uaVerfassungsgericht11.03.2004
VfGH / Anlaßfall
Die beschwerdeführende Gesellschaft ist durch die angefochtenen Bescheide in ihrem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt worden.
Die Bescheide werden aufgehoben.
Das Land Wien ist schuldig, der beschwerdeführenden Gesellschaft zuhanden ihres Rechtsvertreters die mit insgesamt € 6.426,-- bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen.
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