Verfassungsgerichtshof G217/03

G217/03Verfassungsgericht09.03.2004

Regest

Einkommensteuer, Gewinn, Geltungsbereich (zeitlicher) eines Gesetzes, Rechtsquellensystem, Übergangsbestimmung

Gesamter Gesetzestext

Verfassungsgerichtshof G217/03

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 09.03.2004

Spruch

§124b Z25 des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400, in der Fassung BGBl. Nr. 797/1996, wird als verfassungswidrig aufgehoben.

Die aufgehobene Bestimmung ist nicht mehr anzuwenden.

Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft.

Der Bundeskanzler ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Bundesgesetzblatt I verpflichtet.

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