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G217/03•Verfassungsgerichtshof G217/03
G217/03Verfassungsgericht09.03.2004
Einkommensteuer, Gewinn, Geltungsbereich (zeitlicher) eines Gesetzes, Rechtsquellensystem, Übergangsbestimmung
§124b Z25 des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400, in der Fassung BGBl. Nr. 797/1996, wird als verfassungswidrig aufgehoben.
Die aufgehobene Bestimmung ist nicht mehr anzuwenden.
Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft.
Der Bundeskanzler ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Bundesgesetzblatt I verpflichtet.
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