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G110/03 ua•Verfassungsgerichtshof G110/03 ua
G110/03 uaVerfassungsgericht01.03.2004
EU-Recht, Grundverkehrsrecht, VfGH / Kosten, VfGH / Präjudizialität, Inländerdiskriminierung
I. §8 Abs3 des Gesetzes über den Verkehr mit Grundstücken (Grundverkehrsgesetz), Vorarlberger LGBl. Nr. 29/2000 sowie die Wortfolge "oder 3" in §8 Abs1 leg.cit. werden als verfassungswidrig aufgehoben.
Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 31. Juli 2004 in Kraft.
Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft.
Der Landeshauptmann von Vorarlberg ist zur unverzüglichen Kundmachung der Aufhebung im Landesgesetzblatt verpflichtet.
II. Kosten werden der beteiligten Partei nicht zugesprochen.
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