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G48/03•Verfassungsgerichtshof G48/03
G48/03Verfassungsgericht26.02.2004
Grundprinzipien der Verfassung, demokratisches Grundprinzip, Wahlen, Wahlvorschlag, Zustellung, Zustellungsbevollmächtigter, Determinierungsgebot
§30 Abs3 und 4 der NÖ Gemeinderatswahlordnung 1994, LGBl. 0350-3, wird als verfassungswidrig aufgehoben.
Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft.
Der Landeshauptmann von Niederösterreich ist verpflichtet, diese Aussprüche unverzüglich im Landesgesetzblatt kundzumachen.
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