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G226/03•Verfassungsgerichtshof G226/03
G226/03Verfassungsgericht26.02.2004
Auslegung verfassungskonforme, Baurecht, Parteistellung, Nachbarrechte
§23 Abs2 litb und Abs4 der Kärntner Bauordnung 1996, Kundmachung der Landesregierung vom 2. Juli 1996, Zl. Verf-915/1/1996, mit der die Kärntner Bauordnung 1992 wiederverlautbart wird, LGBl. Nr. 62/1996, wird als verfassungswidrig aufgehoben.
Der Landeshauptmann von Kärnten ist verpflichtet, diese Aufhebung unverzüglich im Landesgesetzblatt kundzumachen.
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