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G76/01•Verfassungsgerichtshof G76/01
G76/01Verfassungsgericht25.02.2004
VfGH / Formerfordernisse, Zivilrecht, Eherecht, Verjährung
I. In §72 des Gesetzes zur Vereinheitlichung des Rechts der Eheschließung und der Ehescheidung (im Lande Österreich und im übrigen Reichsgebiet) vom 6. Juli 1938 DRGBl. 1938 I 807 wird die Wortfolge ", für eine länger als ein Jahr vor der Rechtshängigkeit liegende Zeit jedoch nur, soweit anzunehmen ist, daß der Verpflichtete sich der Leistung absichtlich entzogen hat" als verfassungswidrig aufgehoben.
Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 31. Juli 2004 in Kraft.
Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft.
Der Bundeskanzler ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Bundesgesetzblatt I verpflichtet.
II. Im übrigen wird der Antrag abgewiesen.
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