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V64/03•Verfassungsgerichtshof V64/03
V64/03Verfassungsgericht24.02.2004
Gewerberecht, Gelegenheitsverkehr, VfGH / Individualantrag, VfGH / Kosten, Taxis, Finanzverfahren
1. §17 der "Verordnung des Landeshauptmannes von Steiermark vom 21. November 2002, mit der gewerbepolizeiliche Regelungen für die nichtlinienmäßige Beförderung von Personen mit Fahrzeugen des Straßenverkehrs getroffen werden (Steiermärkische Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr 2002 - Stmk. BO 2002)" wird als gesetzwidrig aufgehoben.
Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie ist verpflichtet, diesen Ausspruch unverzüglich im Bundesgesetzblatt II kundzumachen.
2. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie ist schuldig, den Antragstellern zu Handen ihrer Rechtsvertreter die mit € 2436,30 bestimmten Prozeßkosten binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
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