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G216/03•Verfassungsgerichtshof G216/03
G216/03Verfassungsgericht23.02.2004
Rechtsschutz, Vergabewesen, VfGH / Legitimation, VfGH / Präjudizialität, Selbstbindung, Geltung ÖNORM, VfGH / Anlaßverfahren, Rechte subjektive öffentliche
Die Wortfolge "dann, wenn der geschätzte Auftragswert ohne Umsatzsteuer mindestens 200 000 Euro beträgt" in §5 Abs2 Bundesvergabegesetz 1997, BGBl. I Nr. 56, idF BGBl. I Nr. 80/1999 war verfassungswidrig.
Der Bundeskanzler ist zur unverzüglichen Kundmachung dieses Ausspruches im Bundesgesetzblatt I verpflichtet.
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