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G230/03 ua•Verfassungsgerichtshof G230/03 ua
G230/03 uaVerfassungsgericht23.02.2004
Rechtsschutz, Vergabewesen, VfGH / Fristsetzung, VfGH / Aufhebung Wirkung, Verweisung
§1 Abs1 Z2 des Wiener Landesvergabegesetzes, LGBl. für Wien Nr. 36/1995, idF LGBl. Nr. 50/2000 war verfassungswidrig.
Der Bundeskanzler und der Landeshauptmann von Wien sind zur unverzüglichen Kundmachung dieses Ausspruches im Bundesgesetzblatt I bzw. im Landesgesetzblatt für Wien verpflichtet.
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