Verfassungsgerichtshof G359/02

G359/02Verfassungsgericht23.01.2004

Regest

Auslegung historische, Auslegung systematische, Determinierungsgebot, Übergangsbestimmung, Hochschulen Organisation, Hochschulen, Kunstfreiheit, Legalitätsprinzip, Oberste Organe der Vollziehung, Rechtsschutz, Rechtsstaatsprinzip, Selbstverwaltung, VfGH / Bedenken, VfGH / Prüfungsumfang, Weisung, Wissenschaftsfreiheit

Gesamter Gesetzestext

Verfassungsgerichtshof G359/02

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.01.2004

Spruch

I. Der Antrag wird, insoweit er sich auf §51 Abs1 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120, bezieht, zurückgewiesen.

II. §13 Abs1, 2 und 9 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120, werden als verfassungswidrig aufgehoben.

Frühere Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft.

Der Bundeskanzler ist zur unverzüglichen Kundmachung dieses Ausspruches im Bundesgesetzblatt I verpflichtet.

III. Im Übrigen wird der Antrag abgewiesen.

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