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B501/03•Verfassungsgerichtshof B501/03
B501/03Verfassungsgericht05.12.2003
Auslegung verfassungskonforme, Meinungsäußerungsfreiheit, Rundfunkfreiheit, Rundfunk, Beschwerdeverfahren, Objektivitätsgebot, Verwaltungsverfahren, Eingaben, VfGH / Instanzenzugserschöpfung
Der Beschwerdeführer (ORF) ist durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt worden.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer ist schuldig, der beteiligten Partei Rechtsanwalt Dr. R G die mit € 2158,2 bestimmten Prozeßkosten innerhalb von 14 Tagen bei sonstigem Zwang zu ersetzen.
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