Verfassungsgerichtshof B1174/03

B1174/03Verfassungsgericht03.12.2003

Regest

Verwaltungsverfahren, Abänderung und Behebung von amtswegen, VfGH / Gegenstandslosigkeit, VfGH / Klaglosstellung, VfGH / Kosten

Gesamter Gesetzestext

Verfassungsgerichtshof B1174/03

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 03.12.2003

Spruch

1. Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

2. Der Bund (Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie) ist schuldig, dem Beschwerdeführer zu Handen seines Rechtsvertreters die mit € 2.142,- bestimmten Prozeßkosten binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

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