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KR2/00•Verfassungsgerichtshof KR2/00
KR2/00Verfassungsgericht28.11.2003
Auslegung verfassungskonforme, Bezüge, Datenschutz, EU-Recht Richtlinie, EU-Recht Vorabentscheidung, Privat- und Familienleben, Rechnungshof, VfGH / Kosten, VfGH / Rechnungshofzuständigkeit
1. Der Rechnungshof ist befugt, zum Zweck der Überprüfung der Gebarung der Wirtschaftskammer Steiermark in sämtliche Unterlagen der Wirtschaftskammer Steiermark betreffend die von ihr in den Jahren 1998 und 1999 ausbezahlten Bezüge und Ruhebezüge Einsicht zu nehmen.
Die Wirtschaftskammer Steiermark ist schuldig, diese Einsicht bei sonstiger Exekution zu ermöglichen.
2. Der Antrag festzustellen, dass der Rechnungshof befugt ist, zum Zwecke der namentlichen Einkommensberichterstattung gemäß §8 Abs1 bis 3 des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre, BGBl. I 64/1997, in sämtliche Unterlagen der Wirtschaftskammer Steiermark betreffend die von ihr in den Jahren 1998 und 1999 ausbezahlten Bezüge und Ruhebezüge Einsicht (Einschau) zu nehmen, wird abgewiesen.
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