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B451/02 ua•Verfassungsgerichtshof B451/02 ua
B451/02 uaVerfassungsgericht25.11.2003
Behördenzuständigkeit, EU-Recht Vorabentscheidung, Kollegialbehörde, Vergabewesen, Parteiengehör
I. Die Beschwerdeführer sind durch Spruchpunkt II/3. des angefochtenen Bescheides insoweit in ihrem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt worden, als damit dem Antrag auf Nichtigerklärung der Entscheidung, die Ausschreibung nicht zu widerrufen, stattgegeben wird.
Der Bescheid wird in diesem Umfang aufgehoben.
II. Im Übrigen werden die Beschwerden abgewiesen.
III. Der Bund (Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit) ist schuldig, den Beschwerdeführern zu Handen ihrer Rechtsvertreter die mit jeweils € 714,-- bestimmten Kosten des Verfahrens binnen vierzehn Tagen bei Exekution zu ersetzen.
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