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B403/03 ua•Verfassungsgerichtshof B403/03 ua
B403/03 uaVerfassungsgericht25.11.2003
Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt, Behördenzuständigkeit, Hausrecht, Hausdurchsuchung, richterlicher Befehl, Unabhängiger Verwaltungssenat, Recht auf Leben
Die Beschwerdeführer sind durch den angefochtenen Bescheid im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt worden.
Der Bescheid wird aufgehoben.
Der Bund (Bundesminister für Inneres) ist schuldig, den Beschwerdeführern zuhanden ihres Rechtsvertreters die mit je € 1.962,-- bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen.
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