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B1768/02 ua•Verfassungsgerichtshof B1768/02 ua
B1768/02 uaVerfassungsgericht10.10.2003
Arbeitsrecht, Ausländerbeschäftigung, Glaubens- und Gewissensfreiheit, Religionsfreiheit, Religionsgesellschaften, Geltungsbereich (sachlicher) eines Gesetzes
Die beschwerdeführende Partei ist durch die angefochtenen Bescheide weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in ihren Rechten verletzt worden.
Die Beschwerde wird abgewiesen und dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung darüber abgetreten, ob die beschwerdeführende Partei durch die angefochtenen Bescheide in einem sonstigen Recht verletzt worden ist.
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