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G212/02•Verfassungsgerichtshof G212/02
G212/02Verfassungsgericht10.10.2003
EU-Recht Richtlinie, Gewerberecht, Betriebsanlagen, Kompetenz Bund - Länder Gewerbe und Industrie, Umweltschutz
§77a Abs1 Z2 Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194 idF BGBl. Nr. I 88/2000, wird als verfassungswidrig aufgehoben.
Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2004 in Kraft.
Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Wirksamkeit.
Der Bundeskanzler ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Bundesgesetzblatt I verpflichtet.
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