Der KI-Arbeitsbereich für Juristen
- Rechtsrecherche mit Zugriff auf über 1 Million Quellen
- Dokumentenautomatisierung
- Mandatsverwaltung
- Gehostet in der EU und der Schweiz
14 Tage kostenlos testen (10 Fragen/Tag während der Testphase)
Der KI-Arbeitsbereich für Juristen
14 Tage kostenlos testen (10 Fragen/Tag während der Testphase)
G222/02 ua•Verfassungsgerichtshof G222/02 ua
G222/02 uaVerfassungsgericht10.10.2003
Arzneimittel, Hoheitsverwaltung, Rechte subjektive öffentliche, Selbstverwaltung, Aufsichtsrecht, Sozialversicherung, Unvereinbarkeit, Verordnungsbegriff, Verordnungserlassung, Verwaltungsorganisation, VfGH / Fristsetzung, VfGH / Individualantrag, VfGH / Legitimation, VfGH / Präjudizialität, VfGH / Prüfungsumfang, Wahlen, berufliche Vertretungen
I. 1. Im Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, in der Fassung des Bundesgesetzes, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz geändert wird (58. Novelle zum ASVG), BGBl. I Nr. 99/2001, Z86h, werden die §§441c und 442b zur Gänze sowie in §441e Abs2 die Wortfolge "ebenso wie die leitenden Funktionäre kollektivvertragsfähiger Körperschaften und Vereine, auch wenn sie die Kollektivvertragsfähigkeit in fremdem Namen ausüben," als verfassungswidrig aufgehoben.
Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2004 in Kraft.
Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Wirksamkeit.
2. Die §§441b Abs1 und 442a ASVG in der Fassung des Bundesgesetzes, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz geändert wird (58. Novelle zum ASVG), BGBl. I Nr. 99/2001, Z86h, waren verfassungswidrig.
3. Der Bundeskanzler ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Bundesgesetzblatt I verpflichtet.
II. Im Übrigen wird das zu G222/02 geführte Gesetzesprüfungsverfahren eingestellt.
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.