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B132/02•Verfassungsgerichtshof B132/02
B132/02Verfassungsgericht07.10.2003
Bescheid, Feststellungsbescheid, EU-Recht, Bankwesen, VfGH / Anlaßverfahren, VfGH / Fristsetzung, Determinierungsgebot, VfGH / Legitimation, VfGH / Individualantrag, VfGH / Kosten, VfGH / Anlaßfall
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Bund (Bundesminister für Finanzen) ist schuldig, dem Beschwerdeführer die mit € 2.142,-- bestimmten Prozeßkosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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