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G376/02•Verfassungsgerichtshof G376/02
G376/02Verfassungsgericht30.09.2003
Auslegung verfassungskonforme, Novellierung, Jagdrecht, Jagdbetriebsführung, Verwaltungsstrafrecht, Delikt fortgesetztes, Dauerdelikt, Vertrauensschutz, VfGH / Bedenken, VfGH / Prüfungsumfang
Der Hauptantrag wird hinsichtlich der Wortfolge "oder aufrechtzuerhalten" in §68 Abs1 Z23 des Kärntner Jagdgesetzes 2000, LGBl. Nr. 21/2000, idF LGBl. Nr. 72/2001 abgewiesen.
Im Übrigen werden die Anträge zurückgewiesen.
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