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B1731/01•Verfassungsgerichtshof B1731/01
B1731/01Verfassungsgericht29.09.2003
Zivildienst
Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid in seinem aus Art9a B-VG i.V.m. §2 Abs1 ZDG erfließenden verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Versorgung bei Zivildienstleistung verletzt worden.
Der Bescheid wird aufgehoben.
Der Bund (Bundesminister für Inneres) ist schuldig, dem Beschwerdeführer zuhanden seiner Rechtsvertreterin die mit 1962 €
bestimmten Verfahrenskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen.
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