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V108/01•Verfassungsgerichtshof V108/01
V108/01Verfassungsgericht27.09.2003
Straßenverwaltung, Enteignung, Gemeindestraße, Widmung
Die Verordnung der Gemeindevertretung der Gemeinde Bruck an der Großglocknerstraße vom 10. Mai 2000, Zl. 612-0/2000 EAP, womit "das Teilstück 'Verbindungsweg Steinbachstraße-Viehhofweg, Teile aus GN 158 und Bp. 54/2, beide KG St. Georgen, wie in der Vermessungsurkunde vom 9.12.1987 eingetragen, in seiner Eigenschaft als Gemeindestraße II. Klasse bestimmt" wurde, kundgemacht durch Anschlag an der Amtstafel in der Zeit vom 11. Mai 2000 bis 25. Mai 2000, wird als gesetzwidrig aufgehoben.
Die Salzburger Landesregierung ist zur unverzüglichen Kundmachung der Aufhebung im Landesgesetzblatt verpflichtet.
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