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G5/03•Verfassungsgerichtshof G5/03
G5/03Verfassungsgericht25.09.2003
Bescheid, Feststellungsbescheid, EU-Recht, Bankwesen, VfGH / Anlaßverfahren, VfGH / Fristsetzung, Determinierungsgebot, VfGH / Legitimation, VfGH / Individualantrag, VfGH / Kosten, VfGH / Anlaßfall
§62 Z1b Bankwesengesetz, BGBl. Nr. 532/1993, in der Fassung BGBl. I Nr. 97/2001, wird als verfassungswidrig aufgehoben.
Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Wirksamkeit.
Der Bundeskanzler ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Bundesgesetzblatt I verpflichtet.
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