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B1266/01•Verfassungsgerichtshof B1266/01
B1266/01Verfassungsgericht22.09.2003
Ausländergrunderwerb, Grundverkehrsrecht, Bescheidbegründung, Determinierungsgebot, Interessenabwägung
Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Bescheid im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Unversehrtheit des Eigentums verletzt worden.
Der Bescheid wird aufgehoben.
Das Land Tirol ist schuldig, der Beschwerdeführerin zu Handen ihres Rechtsvertreters die mit € 2.143,68 bestimmten Prozeßkosten binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen.
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