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G208/02•Verfassungsgerichtshof G208/02
G208/02Verfassungsgericht28.06.2003
Auslegung authentische, Auslegung Verfassungs-, Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt, Beleihung, Kompetenz Bund - Länder Gesundheitswesen, Kompetenz Bund - Länder Pflegeheime, Pflegeheime, Unabhängiger Verwaltungssenat, Unterbringung, Eventualantrag, Bindung (des VfGH an Rechtssatz gem Art138 Abs2 B-VG), VfGH / Kompetenzfeststellung, VfGH / Prüfungsmaßstab, VfGH / Prüfungsumfang, VfGH / Verwerfungsumfang
I. Im Vorarlberger Pflegeheimgesetz, LGBl. Nr. 16/2002, werden als verfassungswidrig aufgehoben:
Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Wirksamkeit.
Der Landeshauptmann von Vorarlberg ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Landesgesetzblatt verpflichtet.
II. Der Antrag auf Aufhebung der Wortfolge "der Schutz der persönlichen Freiheit," in §1 des Vorarlberger Pflegeheimgesetzes, LGBl. Nr. 16/2002, wird zurückgewiesen.
III. Im übrigen wird der Antrag abgewiesen.
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