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G356/02•Verfassungsgerichtshof G356/02
G356/02Verfassungsgericht23.06.2003
Übergangsbestimmung, Personalvertretung
§46 Bundes-Personalvertretungsgesetz, BGBl. Nr. 1967/133, idF BGBl. I Nr. 2002/125, wird als verfassungswidrig aufgehoben.
Die aufgehobene Bestimmung ist nicht mehr anzuwenden.
Der Bundeskanzler ist verpflichtet, diese Aussprüche unverzüglich im Bundesgesetzblatt I kundzumachen.
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