Verfassungsgerichtshof V4/03

V4/03Verfassungsgericht18.06.2003

Regest

Baurecht, Raumordnung, Bebauungsplan, Anwendbarkeit, Geltungsbereich (zeitlicher) einer Verordnung, Verordnungserlassung, Übergangsbestimmung

Gesamter Gesetzestext

Verfassungsgerichtshof V4/03

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.06.2003

Spruch

1. Die Verordnung des Gemeinderates der Marktgemeinde Maria Enzersdorf am Gebirge, beschlossen am 11. Mai 1993, mit der der Bebauungsplan für das gesamte Gemeindegebiet abgeändert worden ist, kundgemacht durch Anschlag an der Amtstafel vom 13. Mai 1993 bis 28. Mai 1993, war, soweit sie für die Grundstücke 400/2 und 409/2, KG Maria Enzersdorf eine Baufluchtlinie, den "Abstand der Baufluchtlinien" von "21 m" sowie für das Grundstück .49, KG Maria Enzersdorf eine hintere Baufluchtlinie festlegt, gesetzwidrig.

2. Die Verordnung des Gemeinderates der Marktgemeinde Maria Enzersdorf am Gebirge, beschlossen am 11. Mai 1993, mit der der Bebauungsplan für das gesamte Gemeindegebiet abgeändert worden ist, kundgemacht durch Anschlag an der Amtstafel vom 13. Mai 1993 bis 28. Mai 1993, wird, soweit sie

für die Grundstücke 400/2, 409/2 und .602/2, KG Maria Enzersdorf die Bebauungsdichte ("30"), die Bebauungsweise ("o.k"), die Bauklasse ("I,II"), die "Abgrenzung von Baulandfläche mit derselben Bebauungsweise, -höhe, und -dichte", eine Straßenfluchtlinie sowie eine Freifläche ("F")

und für das Grundstück .49, KG Maria Enzersdorf die Bebauungsdichte ("45"), die Bebauungsweise ("g.h"), die Bauklasse ("I,II"), die "Abgrenzung von Baulandfläche mit derselben Bebauungsweise, -höhe, und -dichte" sowie eine Straßenfluchtlinie mit einer Anbaupflicht festlegt,

als gesetzwidrig aufgehoben.

3. Die Niederösterreichische Landesregierung ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aufhebung und dieses Ausspruchs im Landesgesetzblatt verpflichtet.

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