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V5/03•Verfassungsgerichtshof V5/03
V5/03Verfassungsgericht18.06.2003
Arbeitsrecht, Hausbesorger, Geltungsbereich (zeitlicher) einer Verordnung, Rückwirkung, VfGH / Aufhebung Wirkung
§7 Abs1 der Verordnung des Landeshauptmannes von Tirol vom 12. Jänner 2000 über die Festsetzung des Entgeltes, des Materialkostenersatzes und des Sperrgeldes für Hausbesorger (Hausbesorger-Entgeltverordnung 2000), LGBl. Nr. 7/2000, wird als gesetzwidrig aufgehoben.
Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit ist zur unverzüglichen Kundmachung dieses Ausspruches im Bundesgesetzblatt II verpflichtet.
§7 Abs2 der Hausbesorger-Entgeltverordnung 2000, LGBl. Nr. 7/2000, wird nicht als gesetzwidrig aufgehoben.
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