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B2206/00•Verfassungsgerichtshof B2206/00
B2206/00Verfassungsgericht16.06.2003
Auslegung eines Antrages, Naturschutz, Landschaftsschutz, Eingriffe bewilligungspflichtige, Bodenabbau
Die beschwerdeführende Gesellschaft ist durch den angefochtenen Bescheid im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt worden.
Der Bescheid wird aufgehoben.
Das Land Vorarlberg ist schuldig, der beschwerdeführenden Gesellschaft zu Handen ihrer Rechtsvertreter die mit 2.143,68 €
bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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