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V93/02•Verfassungsgerichtshof V93/02
V93/02Verfassungsgericht11.06.2003
Naturschutz, Landschaftsschutz, VfGH / Fristsetzung
§3 Abs2 der Verordnung des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Innsbruck als Bezirksverwaltungsbehörde über die Erklärung der "Kranebitter Innau" im Gebiet der Landeshauptstadt Innsbruck zum geschützten Landschaftsteil (Geschützter Landschaftsteil Kranebitter Innau) (kundgemacht durch Anschlag an der Amtstafel sowie im Boten für Tirol Nr. 1020/1993) wird als gesetzwidrig aufgehoben.
Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 30. Juni 2004 in Kraft.
Die Tiroler Landesregierung ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Landesgesetzblatt verpflichtet.
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