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B663/02 ua•Verfassungsgerichtshof B663/02 ua
B663/02 uaVerfassungsgericht10.06.2003
Abgaben Kanalisation, VfGH / Gegenstandslosigkeit, VfGH / Klaglosstellung, VfGH / Kosten, Gemeinderecht, Vorstellung
I. Das Verfahren über die Beschwerde gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 11. März 2002, ZIVW3-BE-3093501/003-01, wird eingestellt.
Das Land Niederösterreich ist schuldig, der Beschwerdeführerin zuhanden ihres Vertreters die mit € 1.962,-
bestimmten Kosten des Verfahrens binnen 14 Tagen bei sonstigem Zwang zu ersetzen.
II. Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 11. März 2002, ZIVW3-BE-3093501/003-2001, wird abgewiesen.
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