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B1472/00•Verfassungsgerichtshof B1472/00
B1472/00Verfassungsgericht13.03.2003
Bescheid Trennbarkeit, VfGH / Anlaßfall
I. 1. Der Beschwerdeführer ist durch Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheids wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in seinen Rechten verletzt worden.
Der Bescheid wird daher insoweit aufgehoben.
2. Der Bund (Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie) ist schuldig, dem Beschwerdeführer zuhanden seines Vertreters die mit € 1.162,68 bestimmten Prozesskosten binnen vierzehn Tagen bei Exekution zu bezahlen.
II. 1. Die Behandlung der Beschwerde wird abgelehnt, soweit sie sich auf Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides bezieht.
2. Insoweit wird die Beschwerde antragsgemäß an den Verwaltungsgerichtshof abgetreten.
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