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G248/02•Verfassungsgerichtshof G248/02
G248/02Verfassungsgericht13.03.2003
Finanzverfassung, Finanzzuweisungen, Zuschüsse, Finanzausgleich, Straßenverwaltung, Bundesstraße, Landesstraße, VfGH / Prüfungsmaßstab, VfGH / Prüfungsumfang
Die Wortfolge "in der Höhe von 62,135 Millionen Euro an das Land Kärnten und" in §4a Abs5 des Bundesgesetzes, mit dem den Ländern Zweckzuschüsse des Bundes gewährt werden (Zweckzuschussgesetz 2001), BGBl. 691/1988, in der Fassung BGBl. I 50/2002, wird als verfassungswidrig aufgehoben.
Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Wirksamkeit.
Der Bundeskanzler ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Bundesgesetzblatt I verpflichtet.
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