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G334/02•Verfassungsgerichtshof G334/02
G334/02Verfassungsgericht13.03.2003
Einkommensteuer, Gewinn, Rücklagen, Geltungsbereich (zeitlicher) eines Gesetzes, Rückwirkung, Vertrauensschutz, VfGH / Anlaßverfahren, VfGH / Aufhebung Wirkung
Die Wortfolge "und von Finanzanlagen" in §12 Abs3 EStG 1988, BGBl. Nr. 400, in der Fassung BGBl. Nr. 797/1996, wird als verfassungswidrig aufgehoben.
Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2003 in Kraft.
Die aufgehobene Bestimmung ist für vor dem 31. Dezember 1996 getätigte Anschaffungen nicht mehr anzuwenden.
Der Bundeskanzler ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Bundesgesetzblatt I verpflichtet.
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