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B482/01•Verfassungsgerichtshof B482/01
B482/01Verfassungsgericht12.03.2003
Agrarbehörden, Agrarverfahren, Landesagrarsenat, Kollegialbehörde, Verwaltungsverfahren, Sachverständige, Amtspartei, Ersatzbescheid, Befangenheit
Die Beschwerdeführer sind durch den angefochtenen Bescheid in ihrem durch Art6 EMRK verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor einem unabhängigen und unparteilichen Tribunal verletzt worden.
Der Bescheid wird aufgehoben.
Das Land Salzburg ist verpflichtet, den Beschwerdeführern zu Handen ihres Rechtsvertreters die mit € 1.489,79 bestimmten Prozeßkosten binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen.
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