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V77/02 ua•Verfassungsgerichtshof V77/02 ua
V77/02 uaVerfassungsgericht12.03.2003
Baurecht, Bebauungsplan, Raumordnung, Flächenwidmungsplan, Naturschutz, Landschaftsschutz, Verordnungserlassung, VfGH / Verwerfungsumfang, Aufsichtsrecht
I. Die Verordnung des Gemeinderates der Marktgemeinde Gars am Kamp betreffend eine Änderung des örtlichen Raumordnungsprogrammes, Beschluss des Gemeinderates vom 16. Dezember 1997, aufsichtsbehördlich genehmigt mit Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 17. Juni 1998, Z RU1-R-151/018, kundgemacht durch Anschlag an der Amtstafel von 24. Juni 1998 bis 8. Juli 1998, soweit damit für das Grundstück Nr. 155/1, KG Gars am Kamp, gemäß §16 Abs1 Z6 NÖ Raumordnungsgesetz 1976 die Widmungs- und Nutzungsart "Bauland-Sondergebiet-Hotel" festgelegt wird, wird nicht als gesetzwidrig aufgehoben.
II. Die Verordnung des Gemeinderates der Marktgemeinde Gars am Kamp betreffend die Erlassung des Bebauungsplanes, Beschluss des Gemeinderates vom 17. November 1998, kundgemacht durch Anschlag an der Amtstafel von 22. März 1999 bis 6. April 1999 und in Kraft getreten am 7. April 1999, wird als gesetzwidrig aufgehoben.
III. Die Niederösterreichische Landesregierung ist zur unverzüglichen Kundmachung der Aufhebung im Landesgesetzblatt verpflichtet.
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